Verfassungswidrigkeit des § 4 V 1 Nr. 6b EStG 2007

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  • Zuletzt aktualisiert 2. Juni 2016

Verfassungswidrigkeit des § 4 V 1 Nr. 6b EStG 2007

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein sog häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 V 1 Nr 6b EStG

- Zugleich ein Beitrag zur Auslegung und Anwendung des Art 3 I GG im Einkommenssteuerrecht -

JA 2008, 458

Anm.: Die in diesem Beitrag geäußerte Auffassung wurde vom FG Münster Beschluss vom 8.5.2009, DStR 2009, 1024) geteilt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 V 1 Nr. 6b EStG 2007 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ferner hat sich der BFH im Beschluss vom 25.8.2009 (Az.: VI B 69/09) u.a. unter Hinweis auf diesen Beitrag der Meinung angeschlossen, dass § 4 V 1 Nr. 6b EStG 2007 verfassungswidrig ist (eine Vorlage an das BVerfG war nicht erforderlich, da es sich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz handelte).

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung für verfassungwidrig und damit nichtig erklärt. Der Gesetzgeber hat die Rechtslage durch das Jahressteuergesetz 2010 ab 1.1.2007 neu geregelt und die bis zum 31.12.2006 geltende Rechtslage wieder hergestellt. Das Grundproblem der Regelung - Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz - hat er aber nicht behoben.